IRPAA fordert 
			und unterstützt bei allen Aktivitäten das Menschenrecht auf Nahrung 
			und beruft sich dabei auf die in der UN verabschiedeten und 
			international bindenden Resolutionen. Dies ist in einer Region, in 
			der genügend Land zur Erzeugung von guten Lebensmittel möglich wäre, 
			ein sehr wichtiges Anliegen.  
Grundsätzliches: 
			 Internationaler 
			Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 
			19.Dezember 1966
Internationaler 
			Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 
			19.Dezember 1966
Artikel 11
(1) Die 
			Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen 
			angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, 
			einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und 
			Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der 
			Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete 
			Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und 
			erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer 
			internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung 
			des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, 
			werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler 
			Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich 
			besonderer Programme, durchführen..........
SACHFRAGEN IM 
			ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN PAKTES ÜBER 
			WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE
Allgemeine Bemerkung 
			12 (Zwanzigste Tagung, 1999). 
Das Recht auf 
			angemessene Ernährung (Art. 11)
Einleitung und 
			allgemeine Prämissen
			 1. 
			Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung wird in mehreren 
			Völkerrechtsinstrumenten anerkannt. Der Internationale Pakt über 
			wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte befasst sich 
			ausführlicher als jedes andere Rechtsinstrument mit diesem Recht. 
			Gemäß Artikel 11 (1) des Paktes erkennen die Vertragsstaaten "das 
			Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und 
			seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung 
			und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der 
			Lebensbedingungen", während sie gemäß Artikel 11 (2) anerkennen, 
			dass dringlichere Maßnahmen erforderlich sein könnten, um "das 
			grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger" und Mangelernährung 
			"geschützt zu sein," zu gewährleisten. Das Menschenrecht auf 
			angemessene Ernährung ist von entscheidender Bedeutung für die 
			Wahrnehmung aller Rechte. Es betrifft jeden Menschen, so dass die 
			Bezugnahme in Artikel 11 (1) auf "ihn und seine Familie" für die 
			Anwendbarkeit dieses Rechts auf Einzelpersonen oder auf von Frauen 
			geführte Haushalte keinerlei Einschränkung bedeutet.........
1. 
			Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung wird in mehreren 
			Völkerrechtsinstrumenten anerkannt. Der Internationale Pakt über 
			wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte befasst sich 
			ausführlicher als jedes andere Rechtsinstrument mit diesem Recht. 
			Gemäß Artikel 11 (1) des Paktes erkennen die Vertragsstaaten "das 
			Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und 
			seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung 
			und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der 
			Lebensbedingungen", während sie gemäß Artikel 11 (2) anerkennen, 
			dass dringlichere Maßnahmen erforderlich sein könnten, um "das 
			grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger" und Mangelernährung 
			"geschützt zu sein," zu gewährleisten. Das Menschenrecht auf 
			angemessene Ernährung ist von entscheidender Bedeutung für die 
			Wahrnehmung aller Rechte. Es betrifft jeden Menschen, so dass die 
			Bezugnahme in Artikel 11 (1) auf "ihn und seine Familie" für die 
			Anwendbarkeit dieses Rechts auf Einzelpersonen oder auf von Frauen 
			geführte Haushalte keinerlei Einschränkung bedeutet.........
Normativer Inhalt des 
			Artikels 11, Absätze 1 und 2
6. Das Recht auf 
			angemessene Ernährung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede 
			Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit 
			physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Ernährung oder 
			Mitteln zu ihrer Beschaffung hat. Das Recht auf angemessene 
			Ernährung darf daher nicht eng oder restriktiv im Sinne einer 
			Mindestration an Kalorien, Proteinen und anderen spezifischen 
			Nährstoffen ausgelegt werden. Das Recht auf angemessene Ernährung 
			wird schrittweise verwirklicht werden müssen. Jedoch haben die 
			Staaten die grundlegende Verpflichtung, selbst in Zeiten von 
			Naturkatastrophen oder anderen Katastrophen die erforderlichen 
			Maßnahmen zu ergreifen, um den Hunger zu mildern, wie in Artikel 11 
			Absatz 2 vorgesehen.........
Zu den Bildern:
oben. Hier verfüttert 
			ein Ziegenbauer wertvolles Kraftfutter aus angepasstem Anbau. An die 
			Ziegen werden auch diverse Kakteen verfüttert, die sich sehr gut 
			anbauen lassen. Die Ziegen leben aber gewöhnlich auf der reichen 
			Naturweide der Caatinga.
unten. Hier sehen wir 
			ein unter der Leitung von IRPAA eingerichteter Gemüsegarten an einer 
			Schule im Inland.