Das Menschenrecht auf Nahrung

IRPAA fordert und unterstützt bei allen Aktivitäten das Menschenrecht auf Nahrung und beruft sich dabei auf die in der UN verabschiedeten und international bindenden Resolutionen. Dies ist in einer Region, in der genügend Land zur Erzeugung von guten Lebensmittel möglich wäre, ein sehr wichtiges Anliegen.

Grundsätzliches:

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.

(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen..........

SACHFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DES INTERNATIONALEN PAKTES ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE

Allgemeine Bemerkung 12 (Zwanzigste Tagung, 1999).

Das Recht auf angemessene Ernährung (Art. 11)

 

Einleitung und allgemeine Prämissen

1. Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung wird in mehreren Völkerrechtsinstrumenten anerkannt. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte befasst sich ausführlicher als jedes andere Rechtsinstrument mit diesem Recht. Gemäß Artikel 11 (1) des Paktes erkennen die Vertragsstaaten "das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen", während sie gemäß Artikel 11 (2) anerkennen, dass dringlichere Maßnahmen erforderlich sein könnten, um "das grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger" und Mangelernährung "geschützt zu sein," zu gewährleisten. Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrnehmung aller Rechte. Es betrifft jeden Menschen, so dass die Bezugnahme in Artikel 11 (1) auf "ihn und seine Familie" für die Anwendbarkeit dieses Rechts auf Einzelpersonen oder auf von Frauen geführte Haushalte keinerlei Einschränkung bedeutet.........

Normativer Inhalt des Artikels 11, Absätze 1 und 2

6. Das Recht auf angemessene Ernährung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Ernährung oder Mitteln zu ihrer Beschaffung hat. Das Recht auf angemessene Ernährung darf daher nicht eng oder restriktiv im Sinne einer Mindestration an Kalorien, Proteinen und anderen spezifischen Nährstoffen ausgelegt werden. Das Recht auf angemessene Ernährung wird schrittweise verwirklicht werden müssen. Jedoch haben die Staaten die grundlegende Verpflichtung, selbst in Zeiten von Naturkatastrophen oder anderen Katastrophen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Hunger zu mildern, wie in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehen.........

Zu den Bildern:

oben. Hier verfüttert ein Ziegenbauer wertvolles Kraftfutter aus angepasstem Anbau. An die Ziegen werden auch diverse Kakteen verfüttert, die sich sehr gut anbauen lassen. Die Ziegen leben aber gewöhnlich auf der reichen Naturweide der Caatinga.

unten. Hier sehen wir ein unter der Leitung von IRPAA eingerichteter Gemüsegarten an einer Schule im Inland.